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Arbeitszeiten in der Schweizer Gastronomie: Was Sie bei der Einsatzplanung beachten müssen

6 Min. LesezeitAktualisiert am
Arbeitszeiten in der Schweizer Gastronomie: Was Sie bei der Einsatzplanung beachten müssen

Wer in der Schweiz ein Restaurant, eine Bar, ein Café oder ein Hotel führt, muss bei der Einsatzplanung verschiedene Vorschriften beachten. Das Arbeitsgesetz (ArG) und seine Verordnungen regeln unter anderem Pausen, tägliche Ruhezeiten und Nachtarbeit. Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) ergänzt diese Vorgaben durch branchenspezifische Bestimmungen, beispielsweise zu Arbeitszeiten, Ferien, Feiertagen und dem 13. Monatslohn.

Hier finden Sie die wichtigsten Punkte, die Sie bei der Planung Ihrer Mitarbeitereinsätze berücksichtigen sollten. Dieser Beitrag bietet eine praktische Übersicht. Rechtlich massgebend sind die offiziellen Gesetzes- und Vertragstexte.

1. Wie viele Stunden darf Ihr Team pro Woche arbeiten?

Der L-GAV sieht im Normalfall eine durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche vor. Für bestimmte Betriebe gelten abweichende Regelungen:

  • 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt im Normalfall
  • 43,5 Stunden in entsprechenden Saisonbetrieben
  • 45 Stunden in den dafür vorgesehenen Kleinbetrieben

Das Arbeitsgesetz legt zusätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit fest. Für Arbeitnehmende, die nicht einer Kategorie mit einer Höchstarbeitszeit von 45 Stunden unterstehen, beträgt diese grundsätzlich 50 Stunden.

Diese Werte erfüllen unterschiedliche Funktionen: Der L-GAV regelt die durchschnittliche Arbeitszeit je nach Betriebskategorie, während das Gesetz die maximale wöchentliche Arbeitszeit begrenzt. Prüfen Sie deshalb, welche Regelung für Ihren Betrieb gilt und über welchen Zeitraum die Arbeitszeit berechnet wird.

2. Welche Pausen müssen Sie einplanen?

Das Arbeitsgesetz schreibt je nach Dauer des Arbeitstags Mindestpausen vor. Diese Pausen sind obligatorisch und müssen bei der Einsatzplanung berücksichtigt werden.

Es gelten folgende Mindestpausen:

  • Bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit: mindestens 15 Minuten
  • Bei mehr als 7 Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten
  • Bei mehr als 9 Stunden Arbeit: mindestens 60 Minuten

Die Pausen müssen so eingeplant werden, dass sich die Mitarbeitenden tatsächlich erholen können. Ob eine Pause als Arbeitszeit gilt, hängt unter anderem davon ab, unter welchen Bedingungen sie genommen wird. Bei besonderen Situationen sollten Sie die offiziellen Vorschriften prüfen.

3. Wie viel Ruhezeit muss zwischen zwei Einsätzen liegen?

Grundsätzlich haben Mitarbeitende zwischen zwei Arbeitseinsätzen Anspruch auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene tägliche Ruhezeit.

Gerade in der Gastronomie wird diese Vorgabe bei der Einsatzplanung leicht übersehen. Wer spät abends einen Betrieb schliesst und am nächsten Morgen früh wieder beginnt, erhält möglicherweise nicht die vorgeschriebene Ruhezeit.

Bei erwachsenen Arbeitnehmenden kann die tägliche Ruhezeit unter bestimmten Voraussetzungen einmal pro Woche auf acht Stunden verkürzt werden. Über zwei Wochen muss der Durchschnitt weiterhin elf Stunden betragen. Nach einer verkürzten Ruhezeit gelten zudem Einschränkungen für Überzeitarbeit beim darauffolgenden Einsatz.

Prüfen Sie deshalb nicht nur die Dauer einzelner Arbeitstage, sondern auch die Übergänge zwischen den Einsätzen.

4. Wie viele Ruhetage, Ferientage und Feiertage stehen Mitarbeitenden zu?

Der L-GAV sieht grundsätzlich zwei Ruhetage pro Woche vor. Dabei sind die Berechnungsregeln des Gesamtarbeitsvertrags zu beachten.

Der Ferienanspruch beträgt fünf Wochen pro Dienstjahr. Mitarbeitende unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

Zusätzlich sieht der L-GAV sechs bezahlte Feiertage pro Jahr vor, sofern die Voraussetzungen des Vertrags erfüllt sind. Ausserdem besteht Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Je nach Situation können besondere Berechnungs- und Ausgleichsregeln gelten. Bei Unklarheiten sollten Sie die entsprechenden Bestimmungen des L-GAV konsultieren.

5. Welche Regeln gelten für Nacht- und Sonntagsarbeit?

Für Nacht- und Sonntagsarbeit gelten besondere Vorschriften. Grundsätzlich umfasst die Nachtzeit den Zeitraum von 23 Uhr bis 6 Uhr, wobei gesetzlich zulässige Verschiebungen möglich sind.

Für das Gastgewerbe gelten besondere Bestimmungen, die den Betrieb während dieser Zeiten ermöglichen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche Schutzvorschriften, Ruhezeiten und Ausgleichsregelungen entfallen.

Welche Vorschriften im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem von der Art und Häufigkeit der Arbeit ab. Prüfen Sie die einschlägigen Bestimmungen, um festzustellen, ob Bewilligungen oder besondere Ausgleichsleistungen erforderlich sind.

6. Wann muss der Einsatzplan bekannt sein, und wie dürfen Änderungen erfolgen?

Der L-GAV enthält Vorgaben zur Erstellung und Änderung von Arbeitsplänen.

Grundsätzlich müssen Ganzjahresbetriebe unter Einbezug der Mitarbeitenden zwei Wochen im Voraus einen schriftlichen Arbeitsplan für zwei Wochen erstellen. Für entsprechende Saisonbetriebe gilt eine Frist von einer Woche im Voraus für eine Woche.

Ausser in dringenden Fällen müssen nachträgliche Änderungen gegenseitig abgesprochen werden.

Für Betriebsleitende bedeutet das: Es reicht nicht, einen Einsatzplan zu erstellen. Sie müssen ihn auch rechtzeitig kommunizieren und einen klaren Umgang mit Schichtwechseln, Abwesenheiten und kurzfristigen Änderungen sicherstellen.

Prüfen Sie Artikel 21 des L-GAV, um die genauen Anforderungen für Ihren Betrieb zu verstehen.

7. Wie müssen die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfasst werden?

Die Arbeitszeiterfassung gehört zu den wichtigen Pflichten des Arbeitgebers. Artikel 46 des Arbeitsgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) regeln die Dokumentation und Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen.

Dabei ist es wichtig, zwischen geplanten Arbeitsstunden und tatsächlich geleisteten Stunden zu unterscheiden. Die Aufzeichnungen müssen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechen. Dazu gehören je nach anwendbarer Regelung Angaben zu Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Pausen und Ruhetagen.

Die erforderlichen Unterlagen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Bei einer Kontrolle muss der Arbeitgeber sie vorlegen können.

Welche Angaben genau erfasst werden müssen und ob vereinfachte Regelungen anwendbar sind, erfahren Sie in den offiziellen Bestimmungen für Ihren Betrieb.

Die Arbeitszeiterfassung gehört zu den wichtigen Pflichten des Arbeitgebers. Artikel 46 des Arbeitsgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) regeln die Dokumentation und Aufbewahrung der erforderlichen Unterlagen.

Wie kann Shifta Sie bei der Einsatzplanung unterstützen?

Shifta ist kein Rechtskonformitäts-Tool und ersetzt weder Ihre Treuhandstelle noch eine juristische Beratung. Die Software kann Sie jedoch dabei unterstützen, Ihre Einsatzplanung und Arbeitszeitinformationen im Alltag zu organisieren.

Wenn Sie eine Schicht erstellen oder einen Schichttausch bestätigen, weist Shifta auf Planungskonflikte und Schichtfolgen hin, bei denen die Ruhezeit möglicherweise zu kurz ist. So können Sie den Einsatzplan überprüfen, bevor Sie ihn mit Ihrem Team teilen.

Während Sie den Plan erstellen, behalten Sie ausserdem die geplanten Arbeitsstunden und die geschätzten Personalkosten im Blick. Wenn Mitarbeitende ihre Arbeitszeiten in der App erfassen, werden die Daten laufend gesammelt, statt erst am Jahresende nachträglich rekonstruiert werden zu müssen.

Diese Funktionen erleichtern die Planung und Übersicht. Die Verantwortung dafür, dass Einsatzpläne und Arbeitszeitaufzeichnungen den geltenden Vorschriften entsprechen, bleibt beim Arbeitgeber.

Möchten Sie die Einsatzplanung Ihres Teams vereinfachen? Entdecken Sie, wie Shifta Sie dabei unterstützt, Arbeitspläne zu erstellen, Änderungen zu verwalten und geleistete Arbeitsstunden im Blick zu behalten.

Offizielle Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Massgebend sind die offiziellen Gesetzes- und Vertragstexte in ihrer jeweils gültigen Fassung. Prüfen Sie die geltenden Bestimmungen, bevor Sie Entscheidungen zu Arbeitszeiten oder Anstellungsbedingungen treffen.

Häufige Fragen zum L-GAV und zu den Arbeitszeiten

Wie viele Stunden pro Woche darf eine Person unter dem L-GAV arbeiten?

Die normale Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 42 Stunden pro Woche. In Saisonbetrieben sind es 43,5 Stunden, in Betrieben mit weniger als fünf Mitarbeitenden 45 Stunden. Das Arbeitsgesetz legt für die Branche zusätzlich eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden fest.

Welche Pausen sind in der Gastronomie obligatorisch?

Mindestens 15 Minuten bei mehr als 5,5 Stunden Arbeit, mindestens 30 Minuten bei mehr als 7 Stunden und mindestens 60 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Eine Pause von einer halben Stunde oder mehr muss in der Arbeitszeiterfassung erscheinen.

Wie viel Ruhezeit muss zwischen zwei Einsätzen liegen?

Mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden. Bei erwachsenen Arbeitnehmenden kann sie einmal pro Woche auf acht Stunden sinken, sofern der Durchschnitt über zwei Wochen elf Stunden erreicht.

Wie viele Wochen Ferien sieht der L-GAV vor?

Fünf Wochen pro Dienstjahr, sechs Wochen für Mitarbeitende unter zwanzig Jahren. Der Vertrag sieht zudem sechs bezahlte Feiertage pro Jahr und einen 13. Monatslohn vor.

Muss ich die Arbeitsstunden meines Teams erfassen?

Ja. Artikel 46 des Arbeitsgesetzes und Artikel 73 der Verordnung 1 verlangen, dass die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert wird, mit Beginn und Ende, Ruhetagen und Pausen von einer halben Stunde oder mehr. Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Reicht eine Dienstplan-Software, um die Vorschriften einzuhalten?

Nein. Eine Software hilft Ihnen, Einsatzpläne zu erstellen, die die Ruhezeiten einhalten, und die geleisteten Stunden festzuhalten, was einen guten Teil der Erfassungspflicht abdeckt. Sie ersetzt weder das Lesen der Texte noch die Beratung durch Ihre Treuhandstelle für Ihre besondere Situation.